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Änderung § 6 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 6 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.200 Lehrstunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:



(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1. Semester: Grundstudium,

2. Semester: Hauptstudium I,

3. Semester: Praktikum I,

4. Semester: Hauptstudium II,

5. Semester: Praktikum II und

6. Semester: Hauptstudium III.

vorherige Änderung

(4) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Die Leistungspunkte je Modul ergeben sich aus dem Modulhandbuch.



(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie

2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

(5)
Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)