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Änderung § 9 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 9 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 9 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Laufbahnprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 22, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. | (Text neue Fassung) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus 1. der Zwischenprüfung, 2. der Prüfung in dem Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns', 3. den Modulprüfungen des Hauptstudiums, 4. der Diplomarbeit und 5. der mündlichen Abschlussprüfung. |
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