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Änderung § 13 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 13 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 13 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 13 Zwischenprüfung | (Text neue Fassung)§ 13 Prüfungen im Grundstudium |
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 4, die in Form von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt werden. Der Dekan wählt aus den Vorschlägen zu den Themenbereichen des Grundstudiums die Klausuraufgaben für die Zwischenprüfung aus. | (1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' abgeschlossen. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Klausuren mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind und wenn insgesamt in den vier Klausuren mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. (4) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden. | |
(5) Für die Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' gilt § 12 Absatz 4 entsprechend. | |
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