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Änderung § 17 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 17 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 17 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Fernbleiben, Rücktritt | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Fernbleiben oder Rücktritt von den übrigen Prüfungen und Prüfungsteilen ohne Genehmigung der Fachbereichsleitung gilt Satz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als mit null Rangpunkten bewertet. |
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fachbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Fachhochschule beauftragt worden ist. | |
(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Punkten bewertet. | |
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