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Änderung § 19 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 19 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 19 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Wiederholung von Prüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. | (Text neue Fassung) (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. |
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(3) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der achtwöchigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Korrekturzeit werden die Studierenden einer Dienststelle zugeteilt. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt. (4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Abschlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden. Sind beide Teile mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, ist die gesamte mündliche Abschlussprüfung zu wiederholen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. (4) Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. |
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