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Änderung § 20 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 20 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen der Module 5 bis 22 und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Module 6 bis 22, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:

1. das Ergebnis der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

vorherige Änderung

2. das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 6 bis 11, 13 bis 18 und 20 bis 22 mit 40 Prozent,

3. das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 mit 20 Prozent,

4. die Bewertung der Diplomarbeit mit 10 Prozent,

5.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

Wenn
die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 16 Absatz 2 Spalten 2 und 3 festgelegt.



2. das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit 25 Prozent,

3. das arithmetische Mittel der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit 25 Prozent,

4. das arithmetische Mittel der Bewertungen der Module der Praktika mit 15 Prozent,

5.
die Bewertung der Diplomarbeit mit 10 Prozent,

6.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Ist
die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)