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Änderung § 21 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 21 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 21 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Abschlusszeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Verwaltungswirtin (FH)' oder 'Diplom-Verwaltungswirt (FH)'. Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus. | (Text neue Fassung) (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält 1. ein Abschlusszeugnis, 2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Verwaltungswirtin (FH)' oder 'Diplom-Verwaltungswirt (FH)' sowie 3. ein Transcript of Records und ein Diploma Supplement. |
(2) Das Abschlusszeugnis enthält: 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, 2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie 3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen. |
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