Änderung § 23 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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§ 23 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 23 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 23 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2008 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I S. 1737) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Studierende, die ab dem 1. Oktober 2008 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
weiter anzuwenden.



Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) weiter anzuwenden.

 



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