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Zitierungen von § 8 AAÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AAÜG Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
... Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist ...
§ 13 AAÜG Einstellung von Leistungen
... Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist ...
§ 18 AAÜG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. ... Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... März" ersetzt. b) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch ...
Artikel 11 2. AAÜG-ÄndG Übergangsregelung
... nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b ...

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... d) Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die Absätze 4 bis 6. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden ... Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden." 9. Dem § 14 wird folgender Absatz ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 307c SGB VI Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
... Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, ... unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18f SGB IV Zulässigkeit der Verarbeitung (vom 12.11.2022)
... der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies ...

Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 5 ZVsG Geltung von Regelungen
... Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend ...
§ 7 ZVsG Verfahren zur Datenmitteilung (vom 01.01.2020)
... Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die ... öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu ... mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. Der Versorgungsträger teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung ...