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Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (5. TextilKennzGAnlÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 13).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 TextilKennzG Anlage 1, Anlage 2

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt:

„47.
„Melamin"

für Fasern, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 47 angefügt:

„47 Melamin 7,00".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle

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