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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie (PharmIndMstrV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1249 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 54 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2010; FNA: 806-22-6-31 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2010; FNA: 806-22-6-31 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der Situationsaufgabe I,
- b)
- in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und
- c)
- in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete".
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",
- 3.
- die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 54 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 54 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PharmIndMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmIndMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PharmIndMstrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 PharmIndMstrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
§ 11 PharmIndMstrV Zusatzqualifikationen (vom 17.12.2019)
... 5 Absatz 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Absatz 1 gilt ...
§ 12 PharmIndMstrV Übergangsvorschrift (vom 17.12.2019)
... zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine ...
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