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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PharmIndMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmIndMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PharmIndMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 PharmIndMstrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 zu prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsaufgabe II ...
§ 7 PharmIndMstrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... I, 2. in der Situationsaufgabe II a) die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7 , b) das Fachgespräch und 3. die schriftliche Ausarbeitung im ...
§ 8 PharmIndMstrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... Qualifikationen", 3. die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche ... schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 , wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der ...
§ 11 PharmIndMstrV Zusatzqualifikationen (vom 17.12.2019)
... bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 ...
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