Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, i, l und s sowie der §§
15 und
16 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom
17. Februar 2009 (BAnz. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist)."
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden
- aa)
- die Nummer 4 gestrichen,
- bb)
- die bisherige Nummer 5 die neue Nummer 4 und
- cc)
- in der neuen Nummer 4 die Wörter „einschließlich der Finanzierungsübersicht" gestrichen.
- 2.
- Die §§ 6 und 10 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2010.