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Änderung § 40 GasNZV vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 40 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite:

1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden;

2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie

3. 1 jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. 2 Bei externer Regelenergie haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden. 3 Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde.



 
(heute geltende Fassung)