Tools:
Update via:
Änderung § 40 GasNZV vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 GasNZV, alle Änderungen durch Artikel 6 EnWRAnpG 2024 am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie der GasNZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 40 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 40 Veröffentlichungspflichten | (Text neue Fassung)§ 40 (aufgehoben) |
Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite: 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden; 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie 3. 1 jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. 2 Bei externer Regelenergie haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden. 3 Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9416/al0-188570.htm