Tools:
Update via:
Änderung § 47 GasNZV vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der GasNZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 47 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9416/al0-46176.htm