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Änderung § 30 GasNZV vom 08.09.2015
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§ 30 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 30 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
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(Text alte Fassung) § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems | (Text neue Fassung)§ 30 (aufgehoben) |
1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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