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Änderung § 40 GasNZV vom 20.06.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 40 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

1. im Fernleitungsnetz eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,

2. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich Angaben über Termine von Versteigerungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,

3. (aufgehoben)

4. im Fernleitungsnetz Angaben über die bei der Lastflusssimulation nach § 9 Absatz 2 verwendete Methode,

5. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der nach § 9 Absatz 3 durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten,

6. im Fernleitungsnetz Angaben zu den Erlösen aus der Kapazitätsvergabe nach § 13 Absatz 1 und deren Verwendung nach § 13 Absatz 4,

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts 'Hs,n' sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,

8. im Verteilnetz Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,

9. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile,

10. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten,

11. die 'Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen' nach § 4 sowie die Vereinbarung nach § 8 Absatz 6 sowie

12. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.

2 Diese Angaben sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. 3 Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt. 4 Die Veröffentlichung der Angaben nach Satz 1 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers ermöglicht. 5 Die Angaben werden in deutscher Sprache veröffentlicht. 6 Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache. 7 Örtliche Verteilnetzbetreiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine Karte bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.

(2) Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite:

1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden;

2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie

3. 1 jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. 2 Bei externer Regelenergie haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden. 3 Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde.



 
(heute geltende Fassung)