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Änderung § 45 GasNZV vom 10.05.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 45 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden


(Text alte Fassung)

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

(Text neue Fassung)

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)