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Änderung § 45 GasNZV vom 10.05.2012
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§ 45 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 45 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden | |
(Text alte Fassung) Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten. | (Text neue Fassung) Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten. |
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