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Änderung § 31 GasNZV vom 01.08.2014
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§ 31 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 31 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Zweck der Regelung | |
(Text alte Fassung) Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. | (Text neue Fassung) Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen. |
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