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Änderung § 47 GasNZV vom 01.01.2015

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§ 47 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 47 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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