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Änderung § 47 GasNZV vom 01.01.2015
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§ 47 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 47 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. |
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden. |
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