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Änderung § 30 GasNZV vom 08.09.2015
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§ 30 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 30 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 314 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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