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Änderung § 23 GasNZV vom 18.08.2017

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§ 23 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 23 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bilanzkreisabrechnung


(1) 1 Die Bilanzierungsperiode ist der Gastag. 2 Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.

(2) 1 Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zugrunde, der sich aus den in der Bilanzierungsperiode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein- und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. 2 Dieser Saldo wird um 5 Prozent der an Letztverbraucher ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatzverfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmenge). 3 Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebietsverantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abgerechnet. 4 Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bilanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. 5 Die Abrechnung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat.

(3) 1 Der Marktgebietsverantwortliche kann bei der Ermittlung der Entgelte für die Abrechnung nach Absatz 2 Satz 3 angemessene Zu- und Abschläge auf diese Entgelte erheben, wenn und soweit dies erforderlich und angemessen ist, um die Netzstabilität zu sichern oder eine missbräuchliche Ausnutzung des Bilanzierungssystems zu vermeiden. 2 Die Entgelte sollen den Bilanzkreisverantwortlichen insbesondere angemessene Anreize zur Vermeidung von Bilanzungleichgewichten setzen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bei der Bilanzkreisabrechnung besteht ab dem 1. Oktober 2011.

(Text neue Fassung)