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Änderung § 2 GasNZV vom 20.06.2019

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§ 2 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 2 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 'Allokation' ist die Zuordnung von Gasmengen zu einem Bilanzkreis;

2. 'Ausgleichsenergie' ist die Energiemenge, die zum Ausgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen in einem Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungsperiode rechnerisch benötigt wird;

3. 'Ausspeiseleistung' ist die vom Netzbetreiber an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde pro Stunde;

4. 'Bilanzkreis' ist die Zusammenfassung von Einspeise- und Ausspeisepunkten, die dem Zweck dient, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu saldieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen;

5. 'Bilanzkreisverantwortlicher' ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;

6. 'Buchung' ist das Erwerben von Kapazitätsrechten;

7. 'Brennwert 'Hs,n' ' ist die nach DIN EN ISO 6976 (Ausgabe: September 2005) 1) bei vollständiger Verbrennung freiwerdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;

7a. 'Datenformat' ist eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, welche die relevanten Parameter enthält;

8. 'Einspeiser von Biogas' ist jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nummer 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;

9. 'Einspeiseleistung' ist die vom Netzbetreiber an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde pro Stunde;

10. 'Marktgebiet' ist die Zusammenfassung gleichgelagerter und nachgelagerter Netze, in denen Transportkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen können;

11. 'Marktgebietsverantwortlicher' ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs in einem Marktgebiet durch eine Person zu erbringen sind;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

11a. 'Realisierungsfahrplan' ist ein gemeinsamer Plan von Netzbetreiber und Anschlussnehmer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit für die einzelnen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um die einzelnen Schritte der Beteiligten miteinander zu synchronisieren;

12. 'Regelenergie' sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität eingesetzt werden;

13. 'Technische Kapazität' ist das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;

13a. 'Untertägige Kapazität' ist die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für Kapazitäten auf Tagesbasis für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;

14. 'Verfügbare Kapazität' ist die Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazitäten für den jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkt;

15. 'Virtueller Handelspunkt' ist ein Punkt im Marktgebiet, an dem Gas zwischen Bilanzkreisen übertragen werden kann, der jedoch keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt im Marktgebiet entspricht;

16. 'Werktage' sind die Tage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezembers.

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1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.