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Änderung § 39a GasNZV vom 20.06.2019
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§ 39a GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung | § 39a GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786 |
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(Text alte Fassung) § 39a (neu) | (Text neue Fassung)§ 39a Begriffsbestimmungen |
Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. 'Anschlussnehmer' ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; 2. 'Netzanschluss' ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes; 3. 'für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur' ist die Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9416/al71170-0.htm