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Änderung § 39b GasNZV vom 20.06.2019
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§ 39b GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung | § 39b GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786 |
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(Text alte Fassung) § 39b (neu) | (Text neue Fassung)§ 39b Netzanschlusspflicht |
(1) 1 Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. 2 Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann. (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht. (3) 1 Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. 2 Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. (4) 1 Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. 2 Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. |
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