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Änderung § 39b GasNZV vom 20.06.2019

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§ 39b GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 39b GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786

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§ 39b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39b Netzanschlusspflicht


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(1) 1 Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. 2 Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann.

(2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(3) 1 Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. 2 Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

(4) 1 Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. 2 Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.