Tools:
Update via:
§ 2 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
| |
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
| |
§ 2 Dienstherrenwechsel
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Zitierungen von § 2 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStaatsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VersStaatsV Dienstzeiten
... Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9418/a167767.htm