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§ 5 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 5 Bezüge



(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.

(2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.

(3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.

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Zitierungen von § 5 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStaatsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersStaatsV Abfindung
... Abfindung. (2) Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5 ), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz. ...
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. (2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet: 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind ... berechnet: 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den linearen Anpassungen beim ...
§ 12 VersStaatsV Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
... der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, ...