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§ 6 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 6 Dienstzeiten
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienstzeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
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Zitierungen von § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStaatsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VersStaatsV Abfindung
... aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6 ) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person ...
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... den berechtigten Dienstherrn zu leisten. (2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet: 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die ... vor, die die Voraussetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen. ...
§ 12 VersStaatsV Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
... vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, ... bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; ...
§ 13 VersStaatsV Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG
... des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur ...
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