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§ 8 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
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Zitierungen von § 8 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStaatsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... die für die Abfindung relevanten Umstände. § 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9418/a167773.htm