§ 9 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
| |

§ 9 Ersetzung von § 107b BeamtVG


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStaatsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VersStaatsV Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der ...
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed