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§ 12 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 12 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStaatsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VersStaatsV Ersetzung von § 107b BeamtVG
... nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9418/a167777.htm