§ 15 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 15 Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG



§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.



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