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§ 1 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)

V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304 (Nr. 49); aufgehoben durch § 4 V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 810-20-2 Arbeitsförderung
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§ 1 Abwandlung der Anmeldung



(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

1.
an einem Beschäftigungsort

a)
ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder

b)
in Schichtarbeit,

2.
an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder

3.
in ausschließlich mobiler Tätigkeit,

muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatzplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als Ort der Beschäftigung.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor.

(4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.



 

Zitierungen von § 1 AEntGMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AEntGMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntGMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AEntGMeldV Entfallen der Änderungsmeldung
... Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 ...