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§ 2 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)

V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304 (Nr. 49); aufgehoben durch § 4 V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 810-20-2 Arbeitsförderung
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§ 2 Entfallen der Änderungsmeldung



Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, wenn

1.
der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine Stunde verschoben wird oder

2.
die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.

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