Erste Verordnung zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung (1. RZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1305 (Nr. 49); Geltung ab 09.10.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2010 RZV § 3 (neu), § 3

Die Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1939) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Max Rubner-Institut als nationales Referenzlaboratorium

Das Max Rubner-Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und - soweit es sich um Anisakis handelt - Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr."

2.
Der bisherige § 3 wird neuer § 4.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2010.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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