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Artikel 2 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (16. DiätVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Diätverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
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