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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (TollwVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 (Nr. 49); Geltung ab 09.10.2010, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der BVDV-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2010 BVDVV § 3, § 4, § 5, Anlage 1

Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht."

c)
Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:

„, soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung" durch die Wörter „die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das

1.
aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,

2.
unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder

3.
unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und

1.
der Herkunftsbestand

a)
im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder

b)
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist und das zu verbringende Rind

aa)
von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,

bb)
soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt,

begleitet wird oder

2.
der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen.

4.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TollwVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TollwVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 TollwVuaÄndV Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
... § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der BVDV-Verordnung
B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1320, 1498
Bekanntmachung BVDVVNB (vom 12.11.2010)
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), 2. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung, 3. den am 30. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 3 ...