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§ 5 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
- 1.
- sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,
- 2.
- seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen,
- 3.
- eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,
- 4.
- Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
(2) 1Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
(3) 1Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von § 5 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhBlutArmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EinhBlutArmV Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
... Einhufer auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an ...
§ 9 EinhBlutArmV Ansteckungsverdacht (vom 07.05.2016)
... an. (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 ...
§ 12 EinhBlutArmV Aufhebung der Schutzmaßnahmen
... Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs ...
§ 13 EinhBlutArmV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder ... § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 6. entgegen ... eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 8 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Einhufer ... a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 ... 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) Das Wort ... Wort „Auflage" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die ... mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2," ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 33 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
... eingefügt: „2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anordnung ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, ...
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