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§ 6 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Reinigung und Desinfektion



Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,

1.
zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,

2.
sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,

3.
Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.

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Zitierungen von § 6 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EinhBlutArmV Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
...  auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den ...
§ 12 EinhBlutArmV Aufhebung der Schutzmaßnahmen
... Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs ...
§ 13 EinhBlutArmV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 33 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
... 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § ...