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§ 7 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
Zitierungen von § 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhBlutArmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EinhBlutArmV Aufhebung der Schutzmaßnahmen
... Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs ...
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