(1) 1Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. 2Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen des Einhufers,
- 2.
- die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Halters,
- 4.
- den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.
3§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
4Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 EinhBlutArmV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752