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Artikel 1 - Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (SolvVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 (Nr. 49); Geltung ab 31.12.2010
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Artikel 1 Änderung der Solvabilitätsverordnung



Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3971) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 40 wird hinter dem Wort „Gewährleistungen" das Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" durch die Wörter „Ansprüche sowie Lebensversicherungen" ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen".

d)
Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst:

„§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen".

e)
Die Angabe zu § 229 wird wie folgt gefasst:

„§ 229 (weggefallen)".

f)
In der Angabe zu § 336 werden die Wörter „Offenlegungen für KSA und IRBA" durch die Wörter „Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen" ersetzt.

g)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Anlage 1 Tabellen

Anlage 2 Formeln und Erläuterungen

Anlage 3 Meldeformulare".

2.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt und am Ende das Wort „und" angefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird nach den Wörtern „zu verschaffen" ein Komma eingefügt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach dem Buchstaben b wird das Wort „und" gestrichen.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert.

a)
Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt."

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder 3" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(ABl. EU Nr. 177 S. 201)" durch die Wörter „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bis 25 und 27" und die Wörter „sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und 60" und die Wörter „sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59" gestrichen.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 228" durch die Angabe „§ 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 229 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Gewährleistungsgeber ist" das Komma gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „in Bezug auf eine" werden die Wörter „gemäß den §§ 206 und 207" eingefügt und die Wörter „, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung anerkennungsfähigen Schuldumwandlungsklausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung entstanden ist" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die Angabe „§ 230 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach § 11 derivative" das Wort „Adressenausfallrisikoposition" durch das Wort „Adressenausfallrisikopositionen" ersetzt.

9.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt."

10.
In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(ABl. EU Nr. L 177 S. 1)" durch die Wörter „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „sowie Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)" werden gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden."

c)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

1.
einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

2.
dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen."

d)
Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Dem Buchstaben a wird das Wort „oder" angefügt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 7 am Ende wird der Punkt durch das Wort „, und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen."

12.
In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a die Angabe „Nummern 2 und 3" durch die Angabe „Nummern 2 bis 4" ersetzt.

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „und" das Wort „örtliche" eingefügt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraums" die Wörter „, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht," eingefügt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden."

d)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

14.
In § 28 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrichtung des öffentlichen Bereichs" die Wörter „nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt," eingefügt.

15.
In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist" durch die Wörter „für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt" ersetzt.

16.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und 3" eingefügt.

bb)
Der Nummer 2 werden die Wörter „wobei für diesen Zweck ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden ist, einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht," angefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind."

17.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das

a)
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

b)
in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist."

b)
In Nummer 2 werden im Satzteil vor dem Buchstaben a die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „für die Investmentanteile" ersetzt.

18.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „gegenüberstehen" die Wörter „, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Buchstaben a und b durch den Satzteil „nach Tabelle 11 der Anlage 1." ersetzt.

19.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Gewährleistungen" das Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen" das Wort „, Lebensversicherungen" und werden nach den Wörtern „Gewährleistung nach § 162" die Wörter „, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigungsfähigen Gewährleistung" die Wörter „oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 wird am Ende ein Komma und das Wort „und" angefügt.

ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,".

ddd)
Im Satzteil nach der neuen Nummer 3 wird nach den Wörtern „KSA-Position für die Gewährleistung" das Wort „, Lebensversicherung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Wert der Gewährleistung" die Wörter „, der Rückkaufswert der Lebensversicherung" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „für eine Gewährleistung" das Wort „, Lebensversicherung" und nach den Wörtern „Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen" das Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3" ersetzt sowie jeweils nach dem Wort „Gewährleistung" das Wort „, Lebensversicherung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt und nach dem Wort „Gewährleistungen" das Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt.

20.
In § 47 Nummer 1 werden die Wörter „einer Exportversicherungsagentur" durch die Wörter „der Exportversicherungsagenturen" und das Wort „teilnimmt" durch das Wort „teilnehmen" ersetzt.

21.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das Wort „einerseits" und die Wörter „sowie andererseits eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposition gegenüber diesem Dritten berücksichtigt wird" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden."

22.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils dem bisherigen Wortlaut die Wörter „den nicht in Anspruch genommenen Teil" vorangestellt und das Wort „kündbare" durch das Wort „kündbarer" ersetzt.

23.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz der Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen."

b)
In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

24.
Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Bundesanstalt abzustimmen."

25.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen" durch die Wörter „für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die

a)
zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b)
nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigt werden dürfen" die Wörter „, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu berücksichtigen sind" die Wörter „, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,".

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „als Sponsor oder Investor für die Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Positionen gehören, und es" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Investmentvermögens" die Wörter „, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht," eingefügt.

26.
§ 70 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:

„c)
von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d)
von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,".

bb)
Der Satzteil nach dem neuen Buchstaben d wird wie folgt gefasst:

„sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,".

b)
In Nummer 9 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Beteiligungspositionen," die Wörter „einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen," eingefügt.

27.
In § 71 Absatz 4 werden nach den Wörtern „sämtliche Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

28.
In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84" gestrichen.

29.
In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung von Investmentanteilen" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

30.
In § 75 Nummer 4 werden die Wörter „zentralen Kontrahenten" durch die Wörter „Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten" ersetzt und das Wort „nach" durch die Wörter „im Sinne des" ersetzt.

31.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Kassenbestand und gleichwertige Positionen."

32.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Investmentanteilen" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investmentanteil" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dessen zugrunde liegende Geschäfte dem Institut sämtlich bekannt sind und" gestrichen und nach dem Wort „erfüllt," die Wörter „ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Geschäft" die Wörter „oder durch ein Geschäft" eingefügt und nach den Wörtern „gebildet wird," werden die Wörter „von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann," eingefügt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent."

33.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 1 Buchstabe a" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

34.
In § 85 Absatz 4 werden nach dem Wort „beträgt" die Wörter „für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst" eingefügt.

35.
In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gewährleistungen nach § 177" die Wörter „und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178" eingefügt.

36.
Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „und" ein Komma angefügt.

37.
In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 bis 134 selbst schätzen" durch die Wörter „die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden" ersetzt.

38.
In § 93 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „12,5 Prozent" durch die Angabe „11,25 Prozent" ersetzt.

39.
In § 94 Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort „vorhandener" gestrichen.

40.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „bei Ausfall verwenden muss," die Wörter „sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Institute oder Unternehmen," die Wörter „die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage."

cc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird der Satzteil vor dem Buchstaben a durch folgenden Satzteil ersetzt:

„Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:".

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein."

dd)
In Nummer 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" durch die Wörter „Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

41.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,".

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert".

b)
In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wörtern „abzüglich des Barwertes" die Wörter „nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen," eingefügt und die Buchstaben a und b werden aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden."

42.
Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden."

43.
In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 163 Absatz 5 Nummer 3" ersetzt.

44.
§ 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen wären" die Wörter „oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus

1.
dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position."

45.
In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen" gestrichen.

46.
§ 155 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 1 Nummer 16 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a nach dem Wort „Investmentanteile" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann."

47.
§ 156 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort „Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann."

48.
§ 159 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" durch die Wörter „unter den Voraussetzungen des Satzes 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen."

49.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden im Satzteil vor dem Buchstaben a nach den Wörtern „Vertragsbedingung gilt," die Wörter „über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und" eingefügt.

bb)
Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 172" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 177" die Wörter „und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Gewährleistungen" durch die Wörter „sonstige Ansprüche" und die Angabe „§§ 169 bis 171" durch die Angabe „§§ 169 und 171" ersetzt.

50.
§ 163 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)" durch die Wörter „(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

51.
In § 164 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Entwicklungsbank" die Wörter „oder internationalen Organisation" eingefügt.

52.
§ 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch die Wörter „wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „oder beantragt" gestrichen.

53.
In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177" durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt.

54.
Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" durch die Wörter „Ansprüche sowie Lebensversicherungen" ersetzt.

55.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn".

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „abgetreten worden" die Wörter „und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,".

dd)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mitgeteilt worden ist," die Wörter „der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist," eingefügt.

ee)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,".

ff)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

gg)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach § 204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist."

56.
Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

„§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen

Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden."

57.
Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt."

58.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 3 wird neue Nummer 2.

c)
Im Satzteil nach der neuen Nummer 2 wird nach den Wörtern „zu berücksichtigende Restlaufzeit" die Angabe „nach § 182 Absatz 2" eingefügt.

59.
In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buchstabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

60.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25)."

61.
§ 192 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Für Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

62.
In § 194 Absatz 2 wird das Wort „sind" am Ende durch das Wort „ist" ersetzt.

63.
In § 198 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Institute müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Stressszenarien verwendet werden."

64.
In § 199 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sich" gestrichen und das Wort „vorgegebener" durch das Wort „vorgegebene" ersetzt.

65.
In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwankungsfaktoren" durch das Wort „Schwankungszuschläge" ersetzt.

66.
§ 205 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

67.
Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten."

68.
In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualisierungen" die Wörter „in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form" eingefügt und der Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:

„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen."

69.
In § 208 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualisierungen" die Wörter „in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form" eingefügt und der Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:

„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen."

70.
§ 210 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

71.
Dem § 221 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei wie folgt zu behandeln:

1.
Die Höhe der Risikoposition aus einer Basiswertkomponente in einem Korb, der einem nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert mit der modifizierten Duration des nth-todefault-Credit Default Swaps bezogen auf die Veränderung des Kreditspreads der Referenzeinheit.

2.
Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene Absicherungsgruppe gebildet werden. Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-default-Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.

3.
Für jede Absicherungsgruppe, die für eine Basiswertkomponente eines nth-to-default-Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Basiswertkomponenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6."

72.
Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen."

73.
§ 223 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der Ermittlung der Verteilung der positiven Marktwerte gleich Null gesetzt werden, können alle Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Gegenpartei als eine einzige Aufrechnungsposition behandelt werden."

b)
In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „beendet" die Wörter „und glattgestellt sein" eingefügt.

74.
§ 226 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind."

75.
§ 227 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

76.
§ 228 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

77.
§ 229 wird aufgehoben.

78.
§ 230 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

79.
§ 231 Absatz 1 wird aufgehoben.

80.
§ 232 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und

1.
das Institut sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder

2.
der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn

1.
der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist oder

2.
der Originator bei einer Verbriefungstransaktion ohne maßgebliche mezzanine Verbriefungstranchen gemessen am Positionswert nicht mehr als 20 Prozent der Erstverlustposition dieser Verbriefungstransaktion hält und nachweisen kann, dass der Positionswert der Erstverlustposition eine begründete Schätzung des für die verbrieften Positionen zu erwartenden Verlustes substanziell übersteigt."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist, und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche,

1.
die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist, oder

2.
für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, die aufsichtlich

a)
der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-Verbriefungstransaktion oder

b)
der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer IRBA-Verbriefungstransaktion zugeordnet ist."

dd)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Als Erstverlustposition im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Institut kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das Institut Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Institut als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt wird."

d)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern."

81.
§ 237 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „wenn sie" die Wörter „zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst," eingefügt.

82.
§ 239 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird neue Nummer 2 und wie folgt gefasst:

„2.
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie".

d)
Nummer 4 wird neue Nummer 3.

83.
In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt.

84.
In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

85.
§ 252 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Nummer 4 wird neue Nummer 2.

86.
§ 257 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

87.
§ 258 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist." ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen."

88.
§ 260 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann,".

b)
Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden."

89.
In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt.

90.
§ 265 wird wie folgt gefasst:

„§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen

Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet. Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1."

91.
§ 266 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Abkürzung „KIRB" durch die Abkürzung „KIRBR" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Abkürzung „KIRB" durch die Abkürzung „KIRBR" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird nach den Wörtern „der Werte von" die Abkürzung „KIRB" durch die Abkürzung „KIRBR" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe b werden hinter den Wörtern „Wert von T 1" die Wörter „multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen" eingefügt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird."

92.
§ 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Terminbörse" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes" eingefügt und die Wörter „das Finanzkommissionsgeschäft zu betreiben" durch die Wörter „kommissionsweise tätig zu sein" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „haben" das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

93.
§ 271 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern."

bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Positionen" das Wort „sind" durch das Wort „können" und werden die Wörter „nicht zu berücksichtigen" durch die Wörter „unberücksichtigt bleiben" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Verluste" gestrichen.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind."

c)
Absatz 5 Satz 4 wird neuer Absatz 5a und nach den Wörtern „Konsolidierungskreis kann" werden die Wörter „bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

94.
§ 278 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „nur" das Wort „dann" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wesentliche Änderungen" die Wörter „und Erweiterungen" eingefügt und die Wörter „sind mit der Bundesanstalt abzustimmen" durch die Wörter „bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen."

95.
In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut" zugeordnet werden."

96.
In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Investmentanteile" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

97.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der maßgebliche Betrag ist bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet."

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind."

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3 ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nthto-default-Kreditderivate anzuwenden."

98.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten."

bb)
In Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „(ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60)" durch die Wörter „(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier

1.
von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2.
von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3.
von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4.
von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht."

99.
§ 307 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Investmentanteil" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kursrisiko" die Wörter „für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,".

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermögen" durch die Wörter „von einem Unternehmen" ersetzt und nach dem Wort „fällt," werden die Wörter „herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt.

100.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorübergehend" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells mit der Bundesanstalt abzustimmen."

101.
§ 324 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist."

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,".

102.
In § 325 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „zu den Gesamteigenmitteln und" gestrichen und die Wörter „Gesamt- und Kernkapitalquote" jeweils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

103.
Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2.
ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung."

104.
§ 336 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen".

b)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:".

bb)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:

„1.
die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2.
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3.
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4.
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

5.
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen;".

cc)
Nummer 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1.
für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBAKonversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a)
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b)
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c)
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2.
für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen."

105.
In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen" die Wörter „und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung" eingefügt.

106.
In § 338 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

107.
§ 339 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5b Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Institut" die Wörter „nach der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung" gestrichen.

b)
Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 13 wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

d)
In Absatz 14 wird die Angabe „31. Dezember 2009" durch die Angabe „30. Dezember 2011" ersetzt.

e)
Absatz 15 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 19 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert" durch die Wörter „sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands" ersetzt.

g)
Die folgenden Absätze 22 und 23 werden angefügt:

„(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist

1.
nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 31. Dezember 2010 erstmals durchgeführt werden, und

2.
ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut für die Gesamtheit seiner vor dem 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungspositionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Verordnung bestimmen."

108.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle 11a eingefügt:

„Tabelle 11a (zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen

KSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressen-
ausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer
20 % 50 % 100 % 150 %
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung 20 % 35 % 70 % 150 %".


 
b)
Tabelle 13 wird aufgehoben.

c)
Nach Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt:

„Tabelle 29a (zu § 287 Abs. 1 Satz 2) Regulatorische Geschäftsfelder

GeschäftsfeldTätigkeiten
Gesamtinstitut
(Corporate Items)
Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte
das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genann-
ten Geschäftsfelder betreffen."


109.
In Anlage 2 wird Formel 13 wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird nach den Wörtern „für "Beta[x; a, b]" ein Anführungszeichen eingefügt.

b)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4" durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

110.
Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

---

**)
Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SolvVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt ...