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Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (AufenthGuaÄndGB k.a.Abk.)

B. v. 30.09.2010 BGBl. I S. 1358 (Nr. 49); Geltung ab 18.03.2005

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 18. März 2005 AsylbLG § 6

Das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:

 
„bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.""

Berlin, den 30. September 2010

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag Hecker

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