III. Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
- 1.
- Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- 2.
- Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.
- 3.
- Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.
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