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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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III. - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363 (Nr. 49); aufgehoben durch VIII. A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 2030-14-175 Beamte
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Geltung ab 09.10.2010; FNA: 2030-14-175 Beamte
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III. Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
- 1.
- Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- 2.
- Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.
- 3.
- Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.
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