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§ 2 - Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
§ 2 Erhebungspersonen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu erheben.
Zitierungen von § 2 MighEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MighEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MighEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MighEV Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes
... Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9439/a167899.htm