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§ 6 - Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
§ 6 Bestimmung des Migrationshintergrundes
Aus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Erhebungsperson ein Migrationshintergrund vorliegt. Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn
- 1.
- die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- 2.
- der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
- 3.
- der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
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