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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 7 - Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1374 (Nr. 50); aufgehoben durch § 29 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7610-2-38 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7610-2-38 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Offenlegung durch Institute
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jedes Institut hat die nachfolgenden Informationen unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zumindest auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Der Detaillierungsgrad der Informationen ist abhängig von der Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten.
(2) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts sind zu veröffentlichen:
- 1.
- die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, insbesondere die maßgeblichen Vergütungsparameter sowie die Zusammensetzung der Vergütungen und die Art und Weise der Gewährung, und
- 2.
- der Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe und variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung.
Zitierungen von § 7 InstitutsVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InstitutsVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 InstitutsVergV Weitergehende Offenlegung durch bedeutende Institute
... Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 hat zusätzlich zu den Informationen nach § 7 die nachfolgenden Informationen unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9440/a167914.htm