Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)

V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7631-1-44 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 6 Anpassung bestehender Vereinbarungen



Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass die mit Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Aufsichtsratsmitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge sowie betriebliche Übungen, Satzungen und Beschlüsse, die mit der Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed