Tools:
Update via:
Änderung § 16 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 17.10.2012
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der KartKrebsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 2. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet, 6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden, | |
6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, 8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, 9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9442/al35245-0.htm