I. - Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (2. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2011
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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2011 SoldErnAnO Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die durch Anordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die

1.
Heeresuniform tragen und

a)
dem fliegenden Personal,

b)
dem Flugsicherungspersonal,

c)
dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

e)
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2.
Luftwaffenuniform tragen und

a)
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b)
sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d)
Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,

3.
Marineuniform tragen,

4.
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

5.
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder

6.
nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind."



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